Ratgeber

Umzug bei Arbeitslosengeld I (ALG 1)

Auf einen Blick

Ein Umzug ist auch mit Arbeitslosengeld I möglich. Teilen Sie ihn der Agentur für Arbeit vorher mit, denn Sie müssen für die Vermittlung zeitnah erreichbar sein (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III). Nach dem Umzug wird in der Regel die Agentur am neuen Wohnort zuständig (§ 327 SGB III). Umzugskosten können aus dem Vermittlungsbudget kommen; ein Anspruch besteht nicht.

Das tun Sie vor dem Umzug

  1. Informieren Sie die Agentur für Arbeit über den geplanten Umzug und Ihre neue Adresse, online, schriftlich oder telefonisch.
  2. Melden Sie die neue Adresse beim Einwohnermeldeamt an.
  3. Möchten Sie Umzugskosten gefördert bekommen, stellen Sie den Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget vor dem Umzug.

Warum die Meldung wichtig ist

Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss für die Vermittlung zeitnah erreichbar sein (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III). Dazu gehört, dass die Agentur Ihre aktuelle Adresse kennt. Außerdem müssen Leistungsbezieher Änderungen in ihren Verhältnissen mitteilen (§ 60 SGB I). Teilen Sie den Umzug deshalb rechtzeitig mit.

Umzugskosten bei ALG 1

Die Agentur für Arbeit kann angemessene Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernehmen, wenn der Umzug für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 SGB III). Das ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. Alle Voraussetzungen und den Ablauf finden Sie unter Umzugsgeld vom Arbeitsamt.

Und bei Grundsicherungsgeld (auch Bürgergeld genannt, ALG 2)?

Zuständig ist das Jobcenter, beim Grundsicherungsgeld (auch Bürgergeld oder ALG 2 genannt). Vor dem Mietvertrag holen Sie die Zusicherung nach § 22 SGB II ein: Jobcenter-Umzug beantragen.

Wir übernehmen das für Sie: Antrag, Begründung, Kostenvoranschlag und Umzug – kostenlose Erstberatung.

Passende Antragsart