Pflegekasse · § 40 Abs. 4 SGB XI
Kostenübernahme über die Pflegekasse – speziell für Umzüge mit Pflegegrad 1 bis 5.
Bei anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 zahlt die Pflegekasse für einen pflegegerechten Umzug einen Zuschuss von bis zu 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Pflegegrad selbst ist die zentrale Voraussetzung – die Zuschusshöhe ist für alle Pflegegrade gleich.
Was viele nicht wissen: Bereits ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – und dazu kann auch der Umzug in eine pflegegerechte Wohnung gehören.
Der Pflegegrad ist der Schlüssel, nicht seine Höhe: Ob 1 oder 5 – die maximale Förderung von 4.180 € je Maßnahme ist überall gleich. Wir prüfen kostenlos Ihren Anspruch, formulieren die pflegefachliche Begründung und übernehmen den kompletten Antrag bei der Pflegekasse.
Überblick
Welche Behörde zahlt was? Die wichtigsten Eckdaten aller sieben Antragsarten auf einen Blick.
| Antragsart | Kostenträger | Rechtsgrundlage | Zuschuss / Leistung | Kern-Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Pflegekasse | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
| Krankenkasse | Kranken- oder Pflegekasse | Einzelfall | nach Einzelfall | Medizinische Notwendigkeit (Einzelfall) |
| Jobcenter | Jobcenter | § 22 SGB II | Übernahme angemessener Kosten | Bürgergeld-Bezug + notwendiger Umzug |
| Arbeitsamt | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Umzugskostenbeihilfe | Umzug zur Arbeitsaufnahme |
| Arbeitsagentur | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Mobilitätshilfen | Arbeitslos/bedroht + beruflicher Umzug |
| Schwerbehinderung | Sozial-/Integrationsamt, Eingliederungshilfe | SGB IX | nach Bedarf | Anerkannte Schwerbehinderung |
| Pflegegrad | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
Stand: 2026 · Der Antrag muss bei allen Kostenträgern vor dem Umzug bewilligt sein. Beträge und Regelungen können sich ändern – Angaben ohne Gewähr.
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In 20 Sekunden zur Summe, die Ihr Kostenträger in der Regel übernimmt – unverbindlich und ohne Fremd-Tool.
Vor Ort
Wir wickeln Pflegegrad-Umzüge in Bremen und Umgebung ab – unter anderem in diesen Städten:
Häufige Fragen
Ja. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI steht bereits ab Pflegegrad 1 zu und ist für alle Pflegegrade gleich hoch – bis zu 4.180 € je Maßnahme.
Ja, die rechtliche Grundlage ist identisch (§ 40 SGB XI). Diese Seite betrachtet die Förderung aus Sicht des Pflegegrads; allgemeine Infos finden Sie unter Umzug über die Pflegekasse.
Der Zuschuss zielt auf die häusliche Wohnsituation. Für einen Umzug in eine andere eigene Wohnung mit besseren Pflegebedingungen ist er gedacht – das prüfen wir mit Ihnen im Einzelfall.
Weitere Antragsarten
Kostenlose Erstberatung
Wir prüfen Ihre Ausgangslage kostenlos und übernehmen anschließend den kompletten Antrag – inklusive Begründung, Kostenvoranschlag und Abstimmung mit der zuständigen Stelle.