Pflegekasse · § 40 Abs. 4 SGB XI

Umzug beianerkanntem Pflegegrad

Kostenübernahme über die Pflegekasse – speziell für Umzüge mit Pflegegrad 1 bis 5.

Umzug bei Pflegegrad – Beratung und Antragsservice
Auf einen Blick

Bei anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 zahlt die Pflegekasse für einen pflegegerechten Umzug einen Zuschuss von bis zu 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Pflegegrad selbst ist die zentrale Voraussetzung – die Zuschusshöhe ist für alle Pflegegrade gleich.

Was viele nicht wissen: Bereits ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – und dazu kann auch der Umzug in eine pflegegerechte Wohnung gehören.

Der Pflegegrad ist der Schlüssel, nicht seine Höhe: Ob 1 oder 5 – die maximale Förderung von 4.180 € je Maßnahme ist überall gleich. Wir prüfen kostenlos Ihren Anspruch, formulieren die pflegefachliche Begründung und übernehmen den kompletten Antrag bei der Pflegekasse.

Voraussetzungen

  • Anerkannter Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5
  • Umzug erleichtert die häusliche Pflege oder ermöglicht selbstständigeres Leben
  • Antrag und Bewilligung vor dem Umzug
  • Pflegefachliche Begründung der Maßnahme

So läuft es ab

  1. Pflegegrad & Anspruch prüfenWir klären, welcher Pflegegrad vorliegt und ob der Umzug förderfähig ist.
  2. Begründung erstellenWir formulieren das pflegefachliche Begründungsschreiben für die Pflegekasse.
  3. Kostenvoranschlag & AntragWir erstellen den Kostenvoranschlag nach § 40 SGB XI und stellen den Antrag für Sie.
  4. Umzug durchführenNach Bewilligung ziehen wir Sie mit einem im Umgang mit Pflegebedürftigen geschulten Team um.
  5. AbrechnungWir rechnen im bewilligten Rahmen mit der Pflegekasse ab.

Überblick

Zuschüsse aller Kostenträger im Vergleich

Welche Behörde zahlt was? Die wichtigsten Eckdaten aller sieben Antragsarten auf einen Blick.

AntragsartKostenträgerRechtsgrundlageZuschuss / LeistungKern-Voraussetzung
PflegekassePflegekasse§ 40 SGB XIbis zu 4.180 €Anerkannter Pflegegrad 1–5
KrankenkasseKranken- oder PflegekasseEinzelfallnach EinzelfallMedizinische Notwendigkeit (Einzelfall)
JobcenterJobcenter§ 22 SGB IIÜbernahme angemessener KostenBürgergeld-Bezug + notwendiger Umzug
ArbeitsamtAgentur für Arbeit§ 44 SGB IIIUmzugskostenbeihilfeUmzug zur Arbeitsaufnahme
ArbeitsagenturAgentur für Arbeit§ 44 SGB IIIMobilitätshilfenArbeitslos/bedroht + beruflicher Umzug
SchwerbehinderungSozial-/Integrationsamt, EingliederungshilfeSGB IXnach BedarfAnerkannte Schwerbehinderung
PflegegradPflegekasse§ 40 SGB XIbis zu 4.180 €Anerkannter Pflegegrad 1–5

Stand: 2026 · Der Antrag muss bei allen Kostenträgern vor dem Umzug bewilligt sein. Beträge und Regelungen können sich ändern – Angaben ohne Gewähr.

Umzugskosten-Schätzer

Was kostet Ihr Umzug – und was übernimmt der Kostenträger?

In 20 Sekunden zur Summe, die Ihr Kostenträger in der Regel übernimmt – unverbindlich und ohne Fremd-Tool.

1. Wie groß ist Ihr Haushalt?
2. Wie weit ist der Umzug?
3. Etage / Aufzug?
4. Umfang?

Vor Ort

Umzug bei Pflegegrad in Ihrer Stadt

Wir wickeln Pflegegrad-Umzüge in Bremen und Umgebung ab – unter anderem in diesen Städten:

Bremen · alle Einsatzorte

Häufige Fragen

Fragen zu: Umzug bei Pflegegrad

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 schon den Zuschuss?

Ja. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI steht bereits ab Pflegegrad 1 zu und ist für alle Pflegegrade gleich hoch – bis zu 4.180 € je Maßnahme.

Ist das dasselbe wie der Pflegekassen-Zuschuss?

Ja, die rechtliche Grundlage ist identisch (§ 40 SGB XI). Diese Seite betrachtet die Förderung aus Sicht des Pflegegrads; allgemeine Infos finden Sie unter Umzug über die Pflegekasse.

Zählt der Umzug ins Pflegeheim auch?

Der Zuschuss zielt auf die häusliche Wohnsituation. Für einen Umzug in eine andere eigene Wohnung mit besseren Pflegebedingungen ist er gedacht – das prüfen wir mit Ihnen im Einzelfall.

Weitere Antragsarten

Anderer Kostenträger?

Kostenlose Erstberatung

Bereit für Ihren bezuschussten Umzug?

Wir prüfen Ihre Ausgangslage kostenlos und übernehmen anschließend den kompletten Antrag – inklusive Begründung, Kostenvoranschlag und Abstimmung mit der zuständigen Stelle.

☎ Anrufen Beratung