Pflegekasse · § 40 Abs. 4 SGB XI
Bis zu 4.180 € Zuschuss für einen pflegegerechten Umzug – wir übernehmen Antrag und Durchführung.
Die Pflegekasse bezuschusst einen pflegegerechten Umzug als „wohnumfeldverbessernde Maßnahme" nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1–5) und dass der Umzug die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Wechseln Sie in eine barrierefreie oder pflegegerechte Wohnung, bewertet die Pflegekasse den Umzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahme – vergleichbar mit einem Treppenlift oder einer bodengleichen Dusche. Der Wohnungswechsel selbst wird so mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschusst.
Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Antrag muss vor dem Umzug gestellt und die Kostenübernahme vorab bewilligt sein. Wir prüfen zuerst kostenlos, ob Ihr Fall förderfähig ist – und übernehmen dann Bedarfsermittlung, pflegefachliche Begründung und einen Kostenvoranschlag, der der Prüfung der Pflegekasse standhält.
Überblick
Welche Behörde zahlt was? Die wichtigsten Eckdaten aller sieben Antragsarten auf einen Blick.
| Antragsart | Kostenträger | Rechtsgrundlage | Zuschuss / Leistung | Kern-Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Pflegekasse | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
| Krankenkasse | Kranken- oder Pflegekasse | Einzelfall | nach Einzelfall | Medizinische Notwendigkeit (Einzelfall) |
| Jobcenter | Jobcenter | § 22 SGB II | Übernahme angemessener Kosten | Bürgergeld-Bezug + notwendiger Umzug |
| Arbeitsamt | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Umzugskostenbeihilfe | Umzug zur Arbeitsaufnahme |
| Arbeitsagentur | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Mobilitätshilfen | Arbeitslos/bedroht + beruflicher Umzug |
| Schwerbehinderung | Sozial-/Integrationsamt, Eingliederungshilfe | SGB IX | nach Bedarf | Anerkannte Schwerbehinderung |
| Pflegegrad | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
Stand: 2026 · Der Antrag muss bei allen Kostenträgern vor dem Umzug bewilligt sein. Beträge und Regelungen können sich ändern – Angaben ohne Gewähr.
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Vor Ort
Wir wickeln Pflegekasse-Umzüge in Bremen und Umgebung ab – unter anderem in diesen Städten:
Häufige Fragen
Die Pflegekasse zahlt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 € je Maßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, kann sich der Betrag erhöhen.
Es genügt bereits Pflegegrad 1. Der Zuschuss ist für alle Pflegegrade 1 bis 5 gleich hoch – entscheidend ist die anerkannte Pflegebedürftigkeit.
Ja. Die Maßnahme muss vor Beginn beantragt und bewilligt werden. Ein bereits durchgeführter Umzug wird in der Regel nicht nachträglich bezuschusst. Deshalb übernehmen wir den Antrag frühzeitig für Sie.
Die Erstberatung und die Antragsvorbereitung sind für Sie kostenlos. Vergütet werden wir über den bewilligten Umzugsauftrag.
Weitere Antragsarten
Kostenlose Erstberatung
Wir prüfen Ihre Ausgangslage kostenlos und übernehmen anschließend den kompletten Antrag – inklusive Begründung, Kostenvoranschlag und Abstimmung mit der zuständigen Stelle.